Jugendschutz im Glücksspiel

Sportveranstaltungen ziehen immer mehr Zuschauer in die Stadien und Hallen dieser Welt.. Auch der Markt entwickelt sich prächtig. Während immer mehr Märkte erschlossen werden, steigen auch die Umsätze weltbekannter Vereine wir Real Madrid oder Manchester United., wächst das Budget der Vereine und spült ihnen nochmal viele Euros in die Kassen.

Der Sportmarkt wächst und erreicht immer mehr Menschen. Bis zu 100 tausend verkaufte Tickets für eine einzige Begegnung sind nicht mehr außergewöhnlich. Hinzu kommen die Übertragungsrechte verschiedener Sportarten. Per Live-Übertragung werden alle Erdteile mit Sport Veranstaltungen versorgt.
Daneben erfreut sich auch die Sportwetten-Branche einer stetig wachsenden Beliebtheit. Nach Großbritannien, dem Mutterland der Wettbranche, werden nun auch in vielen anderen Ländern Europas, Sportwetten angeboten. Das birgt eine deutliche Suchtgefahr, insbesondere für Jugendliche.

Um dem entgegenzuwirken, wurde neben dem neu bearbeiteten Glückspielstaatsvertrag, das Jugendschutzgesetzt überarbeitet. Im Gesetz wird eindeutig darauf hingewiesen, dass Kindern und jugendlichen der Aufenthalt sowie die Teilnahme an Glücksspielen grundsätzlich nicht gestattet wird.
Das bedeutet, dass alle Glücksspiele für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten sind. Des Weiteren dürfen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Spielhallen und Wettbüros nicht betreten. Sie dürfen, auch mit Erlaubnis oder Vollmacht der Erziehungsberechtigten, nicht an öffentlichen Lotterien, Sportwetten oder Casinospielen teilnehmen und Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bedienen.

Das Jugendschutzgesetzt

Das deutsche Jugendschutzgesetz, regelt den Schutz von Kindern in der Öffentlichkeit und vor bestimmten Medien. Dazu gehört der Schutz vor Tabak- und Alkoholkonsum, die Freigabe von Filmen und Spielen und das Eintreten in Gaststätten, Diskos und Lokalen mit Glücksspielcharakter. Das Jugendschutzgesetzt kann man wie folgt zusammenfassen:

–       Alkohol

An Jugendliche und Kinder dürfen grundsätzlich keine branntweinhaltigen Getränke oder Lebensmittel abgegeben und der Konsum nicht geduldet werden. Außerdem dürfen Automaten, die alkoholische Getränke anbieten und Kindern wie Jugendlichen frei zugänglich sind, nicht aufgestellt werden.

 

–       Tabakkonsum  

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder der sonstigen Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und ihre Erzeugnisse, an Kindern und Jugendlichen weder verkauft noch deren Konsum erlaubt werden. Automaten mit Tabakwaren müssen an, für Kinder und Jugendliche unzugängliche Orte aufgestellt oder mit technischen Vorrichtungen ausgestattet sein.

 

–       Medien

Die Altersfreigabe bei Filmvorführungen gelten hier als Kriterium für Kinder und Jugendliche. Filme mit einer Fsk12 Kennzeichnung dürfen auch mit begleitenden personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen besucht werden. Bildträger mit Filmen und Spielen, unterliegen auch dem Jugendschutzgesetzt und dürfen nur mit einer Altersstufenfreigabe an Kindern und Jugendlichen weitergegeben werden. Bildträger ohne Jugendfreigabe, dürfen Kindern und Jugendlichen weder angeboten, weder verfügbar noch zugänglich gemacht werden.

 

–       Spielhallen und Glückspiele

Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in Spielhallen und die Teilnahme am Glücksspiel grundsätzlich verboten. Erlaubt ist lediglich die Teilnahme an Spielen auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn nur von geringem Wert ist.

 

–       Gaststätten und Tanzlokale
Generell ist der Aufenthalt in Gaststätten und Tanzlokalen für Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren und ohne begleitende personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Personen, nicht gestattet. Es sei denn, es wird zwischen der Zeit 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit bzw. ein Getränk eingenommen. Der Eintritt in ein Tanzlokal ist für Kinder und Jugendliche ab 16 Jahren, bis 24 Uhr gestattet. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, dürfen auch mit einer begleitenden personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person, ein Tanzlokal nicht betreten.